§ 36a – Radabdeckungen, Ersatzräder
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein. (2) Absatz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, normal normal die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen Radabdeckung nicht zulässt; in diesem Falle genügen Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe der Radoberkante reichen, normal normal eisenbereifte Fahrzeuge, normal normal Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller), normal normal Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, normal normal land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, normal normal die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, normal normal die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die Beförderung von Langholz. normal normal normal arabic (3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten können. Die Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen gesichert sein. Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere – insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler – ausfällt.
Kurz erklärt
- Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit effektiven Radabdeckungen wie Kotflügeln oder Schmutzfängern ausgestattet sein.
- Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Hinterräder von Sattelzugmaschinen sind ebenfalls ausgenommen, wenn der Sattelanhänger die Räder überdeckt.
- Ersatzräder müssen sicher an Fahrzeugen befestigt sein und gegen Verlust durch zwei unabhängige Sicherungseinrichtungen geschützt werden.
- Diese Sicherungseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass eine weiterhin funktioniert, auch wenn die andere versagt.